Vereinssatzung

Stand: 7.6.2024


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Munich Synchro Family“, nach der Eintragung in das

Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3) Das Geschäftsjahr startet mit dem 01. Mai und endet mit dem 30. April des

Folgejahres.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch

die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der

Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird

verwirklicht durch die Ausübung der Sportart Eiskunstlauf, insbesondere durch die

Durchführung eines regelmäßigen und geordneten Trainings- und Wettkampfbetriebs im

Kinder-, Jugend- und Erwachsenenalter. Zweckdienlich ist im Allgemeinen die

Verpflichtung von Übungsleitern, die Anmietung von Sportanlagen sowie die

Organisation von Wettkampffahrten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet


werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver-

eins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd


sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das

Vereinsvermögen.

(5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem

Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.


§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(2) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter

Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne

Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.


§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit

nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer

angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die

Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die

Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer

angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist

die Haushaltslage des Vereins sowie §9 Absatz 2.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle

ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,

hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen

durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind und vorher durch den Vorstand

freigegeben wurden.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten

nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,

wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,

nachgewiesen werden.

(8) Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die

Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im

Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze

zu begrenzen.

(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand

erlassen und geändert wird.



§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit

Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger

bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Abweichend davon sind

Erziehungsberechtigte mit jeweils einer Stimme pro Kind wahlberechtigt.

(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.

(5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Bei

Anwesenheit des Kindes entfällt (3).


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der

Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende

des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines

Organs ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht

nachgekommen ist,

b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder

Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder

Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des

Vereinslebens,

e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat mit Zweidrittelmehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu

geben.

(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in

Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden

Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a) Verweis,

b) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen

Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,

c) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom

Verein betriebenen oder angemieteten Sportanlagen und Gebäude.

(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen

Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch

bereits mit der Beschlussfassung ein.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon

jedoch unberührt.


§ 7 Mittel des Vereins und Beiträge

(1) Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Geldspenden

c) Sachspenden

d) Sonstige Zuwendungen

e) Einnahmen aus der Organisation und Durchführung kultureller und sportlicher

Veranstaltungen allein oder in Kooperation mit anderen Vereinen und Institutionen, die

der Erfüllung des Vereinszwecks dienen.

(2) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser wird

grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Zusätzlich entstehen Beiträge für die

Trainings-, Team- und Wettkampfkosten. Diese werden in der Finanzordnung und dem

zugehörigen Kostenplan geregelt. Dieser wird jährlich vom Vorstand erstellt. Die

Beitragszahlung gemäß Kostenplan ist die Grundlage für die Teilnahme am Trainings-

und Wettkampfbetrieb. Nichteinhaltung führt zu Maßnahmen gemäß § 6.

(3) Die Beiträge sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand festgesetzt; die Fälligkeit

tritt ohne Mahnung ein. Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit

von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine

finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage

ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch

entscheidet der Vereinsrat.

(4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer

zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung durch die Mitgliederversammlung

beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.

Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der

Anschrift mitzuteilen.

(6) Bei unterjährigem Eintritt wird der Jahresbeitrag quartalsmäßig berechnet.


§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) die Jugendleitung

d) der Vereinsrat


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzende/r

2. Vorsitzende/r

3. Vorsitzende/r

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Jedes

Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand

führt die Geschäfte des Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus

und entscheidet über die Verwendung der Mittel des Vereins unter Berücksichtigung des

Vereinszwecks. Jedes Vorstandsmitglied ist zu Rechtshandlungen bis zu einem

Geschäftswert von 3.000,00 € berechtigt. Rechtshandlungen mit einem Geschäftswert

von mehr als 3.000,00 € bedürfen jeweils der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer

von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des

Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern

dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der

Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein

neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen

werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine

Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten

Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein

weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis kann die Vollmacht

des Vorstands durch eine Vereinsordnung beschränkt werden.

(7) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind,

beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

(8) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines

geregelt.

(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(10) Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung

gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.


§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr im zweiten

Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn

dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe

und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Des Weiteren kann der Vorstand bei

triftigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann sowohl gänzlich oder teilweise als digitale sowie

auch als Präsenzveranstaltung abgehalten werden. Dies wird immer situativ

entschieden und vom Vorstand in der Einladung verlautbart.

(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem

Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist

gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten

Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben

gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene

Adresse/E-Mail Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die

elektronische Post per E-Mail. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltung wird als ungültige

Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der

Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des

Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied

des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die

Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.

Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten

zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des

Kassenberichtes,

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über

Vereinsordnungen,

d) Beschlussfassung über das Jahresbeitragswesen.

e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung,

f) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen,

g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf

Vorschlag des Vorstandes,

h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw.

Gegenstand der Tagesordnung sind.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom

Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§11 Jugendleitung

(1) Die Jugendleitung ist ein gewähltes Mitglied im Alter von mindestens 18 und maximal

30 Jahren. Die Jugendleitung wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von

einem Jahr gewählt. Bei Ausscheiden des gewählten Mitglieds wird das Amt in der

Wahlperiode nicht nachbesetzt.

(2) Die Aufgaben sind in der Jugendordnung definiert.


§ 12 Vereinsrat

(1) Der Vereinsrat besteht aus dem Vorstand (3), bis zu drei gewählten Vertretern aus der

Gruppe der Trainer (3), und bis zu fünf gewählten volljährigen Mitgliedern (5). Der

Vereinsrat wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vereinsrates wird das Amt in der Wahlperiode nicht

nachbesetzt.

(2) Die Aufgaben sind in der Vereinssatzung und mit geltenden Ordnungen definiert.

(3) Der Vereinsrat ist beschlussfähig wenn mind. die Hälfte der Mitglieder anwesend

sind.

(4) Die Einberufung erfolgt eine Woche vor dem Versammlungstermin durch

den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung

bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen

Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es

an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/E-Mail Adresse gerichtet

ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.


§ 13 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer

überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und

sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und

Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der

Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die

Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen

Kassenprüfer durchgeführt.

(3) Sonderprüfungen sind möglich.

(4) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen

sind in der Finanzordnung geregelt.


§ 14 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26

und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für

Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer

ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht

fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der

Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder

Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen

des Vereins abgedeckt sind.


§ 15 Datenschutz

(1) Den Datenschutz regelt die Datenschutzordnung des Vereins. Die

Datenschutzordnung kann durch den Vorstand beschlossen werden.


§ 16 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter

Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen

werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten

Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht

zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung

einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der

Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die

laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an den

Bayerischen Eissportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die

Sternstunden e.V.


§ 17 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die

weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon

alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.


§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die

Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.