Vereinssatzung
Stand: 7.6.2024
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Munich Synchro Family“, nach der Eintragung in das
Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Das Geschäftsjahr startet mit dem 01. Mai und endet mit dem 30. April des
Folgejahres.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch
die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der
Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird
verwirklicht durch die Ausübung der Sportart Eiskunstlauf, insbesondere durch die
Durchführung eines regelmäßigen und geordneten Trainings- und Wettkampfbetriebs im
Kinder-, Jugend- und Erwachsenenalter. Zweckdienlich ist im Allgemeinen die
Verpflichtung von Übungsleitern, die Anmietung von Sportanlagen sowie die
Organisation von Wettkampffahrten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver-
eins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
(5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem
Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(2) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter
Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne
Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit
nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die
Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist
die Haushaltslage des Vereins sowie §9 Absatz 2.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,
hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind und vorher durch den Vorstand
freigegeben wurden.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.
(8) Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die
Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im
Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze
zu begrenzen.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand
erlassen und geändert wird.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Abweichend davon sind
Erziehungsberechtigte mit jeweils einer Stimme pro Kind wahlberechtigt.
(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
(5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Bei
Anwesenheit des Kindes entfällt (3).
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende
des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines
Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht
nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder
Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder
Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in
Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden
Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis,
b) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen
Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
c) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom
Verein betriebenen oder angemieteten Sportanlagen und Gebäude.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen
Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch
bereits mit der Beschlussfassung ein.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
jedoch unberührt.
§ 7 Mittel des Vereins und Beiträge
(1) Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geldspenden
c) Sachspenden
d) Sonstige Zuwendungen
e) Einnahmen aus der Organisation und Durchführung kultureller und sportlicher
Veranstaltungen allein oder in Kooperation mit anderen Vereinen und Institutionen, die
der Erfüllung des Vereinszwecks dienen.
(2) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser wird
grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Zusätzlich entstehen Beiträge für die
Trainings-, Team- und Wettkampfkosten. Diese werden in der Finanzordnung und dem
zugehörigen Kostenplan geregelt. Dieser wird jährlich vom Vorstand erstellt. Die
Beitragszahlung gemäß Kostenplan ist die Grundlage für die Teilnahme am Trainings-
und Wettkampfbetrieb. Nichteinhaltung führt zu Maßnahmen gemäß § 6.
(3) Die Beiträge sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand festgesetzt; die Fälligkeit
tritt ohne Mahnung ein. Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit
von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine
finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage
ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch
entscheidet der Vereinsrat.
(4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer
zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der
Anschrift mitzuteilen.
(6) Bei unterjährigem Eintritt wird der Jahresbeitrag quartalsmäßig berechnet.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Jugendleitung
d) der Vereinsrat
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
3. Vorsitzende/r
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Jedes
Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand
führt die Geschäfte des Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
und entscheidet über die Verwendung der Mittel des Vereins unter Berücksichtigung des
Vereinszwecks. Jedes Vorstandsmitglied ist zu Rechtshandlungen bis zu einem
Geschäftswert von 3.000,00 € berechtigt. Rechtshandlungen mit einem Geschäftswert
von mehr als 3.000,00 € bedürfen jeweils der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern
dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der
Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein
neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen
werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine
Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein
weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis kann die Vollmacht
des Vorstands durch eine Vereinsordnung beschränkt werden.
(7) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind,
beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
(8) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines
geregelt.
(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(10) Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung
gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr im zweiten
Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn
dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe
und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Des Weiteren kann der Vorstand bei
triftigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann sowohl gänzlich oder teilweise als digitale sowie
auch als Präsenzveranstaltung abgehalten werden. Dies wird immer situativ
entschieden und vom Vorstand in der Einladung verlautbart.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem
Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist
gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten
Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben
gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene
Adresse/E-Mail Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die
elektronische Post per E-Mail. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltung wird als ungültige
Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des
Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied
des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.
Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des
Kassenberichtes,
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über
Vereinsordnungen,
d) Beschlussfassung über das Jahresbeitragswesen.
e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung,
f) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen,
g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf
Vorschlag des Vorstandes,
h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw.
Gegenstand der Tagesordnung sind.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§11 Jugendleitung
(1) Die Jugendleitung ist ein gewähltes Mitglied im Alter von mindestens 18 und maximal
30 Jahren. Die Jugendleitung wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von
einem Jahr gewählt. Bei Ausscheiden des gewählten Mitglieds wird das Amt in der
Wahlperiode nicht nachbesetzt.
(2) Die Aufgaben sind in der Jugendordnung definiert.
§ 12 Vereinsrat
(1) Der Vereinsrat besteht aus dem Vorstand (3), bis zu drei gewählten Vertretern aus der
Gruppe der Trainer (3), und bis zu fünf gewählten volljährigen Mitgliedern (5). Der
Vereinsrat wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vereinsrates wird das Amt in der Wahlperiode nicht
nachbesetzt.
(2) Die Aufgaben sind in der Vereinssatzung und mit geltenden Ordnungen definiert.
(3) Der Vereinsrat ist beschlussfähig wenn mind. die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind.
(4) Die Einberufung erfolgt eine Woche vor dem Versammlungstermin durch
den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung
bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen
Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es
an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/E-Mail Adresse gerichtet
ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und
sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und
Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die
Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen
Kassenprüfer durchgeführt.
(3) Sonderprüfungen sind möglich.
(4) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen
sind in der Finanzordnung geregelt.
§ 14 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26
und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für
Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der
Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen
des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 Datenschutz
(1) Den Datenschutz regelt die Datenschutzordnung des Vereins. Die
Datenschutzordnung kann durch den Vorstand beschlossen werden.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht
zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der
Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die
laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an den
Bayerischen Eissportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die
Sternstunden e.V.
§ 17 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die
weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon
alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die
Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
